1. Allgemeines
Basis einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht die Geschäftsbedingungen,
sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Im Interesse einer klaren Regelung
für nicht immer vermeidbare Konfliktfälle weisen wir darauf hin, dass unsere Verträge ausschließlich
auf folgender Grundlage in nachstehender Reihenfolge abgeschlossen werden:
a) besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung
von uns schriftlich bestätigt sind,
b) die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
c) die Bestimmungen der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B und C, soweit
Bauleistungen von uns erbracht werden.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir. Mit der Auftragserteilung erkennt
der Auftraggeber unsere Bedingungen als verbindlich an, mündliche Nebenabreden bedürfen
schriftlicher Bestätigung. Ansprüche des Auftraggebers können ohne unsere Zustimmung nicht
abgetreten werden.
2. Angebote
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Die
Auftragsbestätigungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
3. Lieferverzug
Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen – auch bei Unterlieferanten
- verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Haben wir die vereinbarte Lieferungs- und Leistungszeit aus anderen Gründen nicht einhalten
können, hat der Auftraggeber uns schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang
angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
geltend machen. Auf jeden Fall ist der Ersatzanspruch beschränkt auf 20 Prozent des Rechnungswertes
der verspäteten oder unterbliebenen Leistung.
4. Versand, Gefahrenübergang
Bei Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werk auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Wir sind zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt. Vom Auftraggeber gewünschte
Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrfach angefahren
werden muss.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum
vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in
dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers, der Materialwert wird durch Rechnungstellung fällig.
Die Annahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung/Versandbereitschaft
ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teillieferungen oder ‑leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder
Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf eines
Monats als erfolgt.
5. Gewährleistungsfrist, Mängel, Rügepflicht
5.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Bei Bauleistungen zwei Jahre ab
Abnahme, für Elektro- und bewegliche Teile 6 Monate ab Lieferung/Einbau.
5.2
Wir stehen dafür ein, dass das bestellte Werk sachgerecht erstellt wird. Soweit sich aus der Art
der Bestellung technische Schwierigkeiten ergeben, sind wir berechtigt, eine andere technische
Ausführung zu wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich
verändert. Konstruktive Änderungen der zur Verwendung gelangenden Profile liegen nicht in
unserem Einflussbereich. Aus derartigen Änderungen kann der Besteller keinerlei Rechte herleiten,
es sei denn, der Besteller erbringt den Nachweis, dass durch solche konstruktiven Änderungen
die Qualität des Werkes beeinträchtigt ist. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auch unserer
Erfüllungsgehilfen haften wir stets, nicht jedoch darüber hinaus, insbesondere nicht für Folgeschäden.
Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind ohne schuldhafte
Verzögerung zu rügen, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung bzw. bei
verdeckten Mängeln nach Erkennen derselben. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfungspflicht
nach § 377 HGB.
Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Mängelrüge
durch uns. Durch Verhandlungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht
begründet oder nicht rechtzeitig erfolgt sei.
5.3
Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung.
5.4
Bei einer von uns erbrachten mangelhaften Leistung sind wir bei fristgerechter Rüge zunächst zur
Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt oder können nach unserer Wahl
den Minderwert erstatten. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt
berechtigt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht, es sei denn, der
Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Höhe des Schadenersatzes begrenzt
sich auf 20 % des vereinbarten Entgelts für die unterbliebene Leistung bzw. Teilleistung.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt frei Baustelle/Lager ohne Abladen, befahrbare Anfuhr-Straßen vorausgesetzt.
Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Evtl. Krankosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
7. Montage, Demontage
7.1
Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die daraus entstehenden
zusätzlichen Kosten zu erstatten.
7.2
Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, so setzt dieses normale Montagemöglichkeiten
voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehört nicht zu unseren
Montagepflichten und wird jeweils gesondert berechnet. Strom- und Wasseranschlüsse sind
bauseits zu stellen. Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dieses
normale Demontagemöglichkeiten voraus. Eine Verpflichtung zum unbeschädigten Ausbau
besteht nicht.
7.3
Die Beschädigung von Fensterbänken, Fliesen und sonstige Schäden am Bauwerk, die bei der
Montage und Einpassung von Roll- und Sektionaltoren sowie Rolladen notwendigerweise anfallen,
sind von der Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen
vor Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen
ist insoweit außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten.
Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge gelten nur bei ungeteilter Bestellung
der angebotenen Leistung oder Lieferung und – im Falle von Bauleistungen – bei ununterbrochener
Leistungsmöglichkeit, es sei denn, dass die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit von uns zu
vertreten ist. Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der üblichen
Arbeitszeit, werden die angefallenen Lohnzuschläge weitergegeben.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss
enthalten, sind wir berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf den vereinbarten Preis
umzulegen.
9. Zahlung, Verzug
Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserteilung
ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, wir haben eine abweichende Regelung vereinbart oder
angeboten. Bei Bau- und Montageleistungen ist bei Vertragsabschluss eine Zahlung von 1/3 des
Auftragswertes zu leisten, ein weiteres Drittel bei Montagebeginn bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheck- oder Wechselprotest können wir Zug um
Zug gegen die Rückgabe des Papiers die sofortige Bezahlung auch später fällig werdender
Papiere verlangen. Verzugszinsen werden mit mind. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
EZB berechnet. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem
Zinssatz oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, sodann auf Zinsen, auf ältere Schulden und
sodann auf die Hauptforderung angerechnet. Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen (§
321 BGB) bzw. wahlweise nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, sind wir berechtigt,
unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können im Übrigen bis
zur Behebung des Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (§§ 273, 320
BGB).
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen – auch aus einem Saldo – darf der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ebenso wenig darf ein Zurückbehaltungsrecht,
insbesondere aus anderen Geschäften geltend gemacht werden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit der Leistung
noch entstehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware
nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11.2
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache
wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Auftraggeber
gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt
das Miteigentum an uns nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen
Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
gilt, unentgeltlich zu verwahren.
11.3
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware
veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware Miteigentum des
Auftraggebers ist, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Auftraggebers am Miteigentum entspricht. 11.2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
11.4
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht entstehenden Forderungen auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit
Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Ziffer 11.3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
11.5
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 11, Ziff. 2, 3 und 4 auf uns tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
oder Sicherungsübereignung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
11.6
Wir ermächtigen den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der aufgetretenen
Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen,
so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch ermächtigt, die Anzeige selbst zu erstatten.
11.7
Mit Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
11.8
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 Prozent, so sind
wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und den
abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
11.9
Soweit die Waren wesentliche Bestandteile des Grundstückes des Auftraggebers geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Eintreten eines Zahlungsverzuges, die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen an uns zurückzuübertragen. Bei
Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Auftraggeber uns unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
11.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
ausreichend zu versichern. Er tritt schon jetzt eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
in Höhe der noch offenen Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
12. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Firma A.R.T. Systemtechnik GmbH & Co KG. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, wird Bad Liebenwerda als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne
Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen gleichwohl bestehen.