1. Allge­meines

Basis einer dauernden und bleibenden Geschäfts­be­ziehung sind nicht die Geschäfts­be­din­gungen,
sondern Zusam­men­arbeit und gegen­sei­tiges Vertrauen. Im Interesse einer klaren Regelung
für nicht immer vermeidbare Konflikt­fälle weisen wir darauf hin, dass unsere Verträge ausschließlich
auf folgender Grundlage in nachste­hender Reihen­folge abgeschlossen werden:
      a) besondere Verein­ba­rungen, soweit sie in der Auftrags­be­stä­tigung
           von uns schriftlich bestätigt sind,
      b) die nachstehend aufge­führten allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen,
      c) die Bestim­mungen der „Verdin­gungs­ordnung für Bauleis­tungen“ (VOB) Teil B und C, soweit
          Bauleis­tungen von uns erbracht werden.

Entge­gen­ste­henden Geschäfts­be­din­gungen wider­sprechen wir. Mit der Auftrags­er­teilung erkennt
der Auftrag­geber unsere Bedin­gungen als verbindlich an, mündliche Neben­ab­reden bedürfen
schrift­licher Bestä­tigung. Ansprüche des Auftrag­gebers können ohne unsere Zustimmung nicht
abgetreten werden.

2. Angebote

Angebote sind bis zur schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung unver­bindlich und freibleibend. Die
Auftrags­be­stä­ti­gungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbst­be­lie­ferung, soweit wir ein kongru­entes
Deckungs­ge­schäft abgeschlossen haben.

3. Liefer­verzug

Höhere Gewalt, unvor­her­sehbare, schwer­wie­gende Betriebs­stö­rungen – auch bei Unter­lie­fe­ranten
- verlängern die Liefer­frist um die Dauer der Verzö­gerung. Dauert die Verzö­gerung unange­messen
lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatz­leistung vom Vertrag zurück­treten.
Haben wir die verein­barte Liefe­rungs- und Leistungszeit aus anderen Gründen nicht einhalten
können, hat der Auftrag­geber uns schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang
angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalen­der­mäßig bestimmt.
Der Auftrag­geber kann Schaden­ersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit
geltend machen. Auf jeden Fall ist der Ersatz­an­spruch beschränkt auf 20 Prozent des Rechnungs­wertes
der verspä­teten oder unter­blie­benen Leistung.


4. Versand, Gefahren­übergang

Bei Lieferung von Gegen­ständen erfolgt der Versand ab Werk auf Rechnung und Gefahr des
Auftrag­gebers. Wir sind zu zumut­baren Teilleis­tungen berechtigt. Vom Auftrag­geber gewünschte
Einzel­leis­tungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrfach angefahren
werden muss.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftrag­geber zu vertreten hat, nicht zum
verein­barten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftrag­geber über, in
dem ihm die Anzeige über die Liefer­be­reit­schaft zugegangen ist. Lager­kosten gehen zu Lasten
des Auftrag­gebers, der Materi­alwert wird durch Rechnung­s­tellung fällig.
Die Annahme der Lieferung oder Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung/Versandbereitschaft
ohne schuld­hafte Verzö­gerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene
Teillie­fe­rungen oder ‑leistungen. Hat der Auftrag­geber bei Bauleis­tungen die Lieferung oder
Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf eines
Monats als erfolgt.

5. Gewähr­leis­tungs­frist, Mängel, Rügepflicht

5.1
Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Bei Bauleis­tungen zwei Jahre ab
Abnahme, für Elektro- und beweg­liche Teile 6 Monate ab Lieferung/Einbau.

5.2
Wir stehen dafür ein, dass das bestellte Werk sachge­recht erstellt wird. Soweit sich aus der Art
der Bestellung technische Schwie­rig­keiten ergeben, sind wir berechtigt, eine andere technische
Ausführung zu wählen, welche den optischen Eindruck des Werkes nicht oder nur unwesentlich
verändert. Konstruktive Änderungen der zur Verwendung gelan­genden Profile liegen nicht in
unserem Einfluss­be­reich. Aus derar­tigen Änderungen kann der Besteller keinerlei Rechte herleiten,
es sei denn, der Besteller erbringt den Nachweis, dass durch solche konstruk­tiven Änderungen
die Qualität des Werkes beein­trächtigt ist. Für grobe Fahrläs­sigkeit und Vorsatz auch unserer
Erfül­lungs­ge­hilfen haften wir stets, nicht jedoch darüber hinaus, insbe­sondere nicht für Folge­schäden.
Mängel, Trans­port­schäden, Fehlmengen oder Falsch­lie­fe­rungen sind ohne schuld­hafte
Verzö­gerung zu rügen, spätestens innerhalb von 8 Kalen­der­tagen nach Lieferung bzw. bei
verdeckten Mängeln nach Erkennen derselben. Dem Auftrag­geber obliegt die Prüfungs­pflicht
nach § 377 HGB.
Der Mängel­an­spruch verjährt spätestens einen Monat nach schrift­licher Ablehnung der Mängelrüge
durch uns. Durch Verhand­lungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht
begründet oder nicht recht­zeitig erfolgt sei.

5.3
Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung.

5.4
Bei einer von uns erbrachten mangel­haften Leistung sind wir bei frist­ge­rechter Rüge zunächst zur
Nachbes­serung innerhalb einer angemes­senen Frist berechtigt oder können nach unserer Wahl
den Minderwert erstatten. Schlägt die Nachbes­serung fehl, ist der Auftrag­nehmer zum Rücktritt
berechtigt. Ein darüber hinaus­ge­hender Schaden­er­satz­an­spruch besteht nicht, es sei denn, der
Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit. Die Höhe des Schaden­er­satzes begrenzt
sich auf 20 % des verein­barten Entgelts für die unter­bliebene Leistung bzw. Teilleistung.

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt frei Baustelle/Lager ohne Abladen, befahrbare Anfuhr-Straßen voraus­ge­setzt.
Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Evtl. Krankosten gehen zu Lasten des
Auftrag­gebers.

7. Montage, Demontage

7.1
Kann die Ware bei Eintreffen unseres Monta­ge­trupps durch Umstände, die der Auftrag­geber zu
vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, die daraus entste­henden
zusätz­lichen Kosten zu erstatten.

7.2
Sind Monta­ge­kosten verein­ba­rungs­gemäß im Preis enthalten, so setzt dieses normale Monta­ge­mög­lich­keiten
voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehört nicht zu unseren
Monta­ge­pflichten und wird jeweils gesondert berechnet. Strom- und Wasser­an­schlüsse sind
bauseits zu stellen. Sind Demon­ta­ge­kosten verein­ba­rungs­gemäß im Preis enthalten, setzt dieses
normale Demon­ta­ge­mög­lich­keiten voraus. Eine Verpflichtung zum unbeschä­digten Ausbau
besteht nicht.

7.3
Die Beschä­digung von Fenster­bänken, Fliesen und sonstige Schäden am Bauwerk, die bei der
Montage und Einpassung von Roll- und Sektio­nal­toren sowie Rolladen notwen­di­ger­weise anfallen,
sind von der Haftung ausge­schlossen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die Lage von Versor­gungs­lei­tungen
vor Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschä­di­gungen an Versor­gungs­lei­tungen
ist insoweit außer bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit ausge­schlossen.

8. Preise

Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetz­licher Mehrwert­steuer, Fracht- und Verpa­ckungs­kosten.
Die im Angebot ausge­wie­senen Endbe­träge gelten nur bei ungeteilter Bestellung
der angebo­tenen Leistung oder Lieferung und – im Falle von Bauleis­tungen – bei ununter­bro­chener
Leistungs­mög­lichkeit, es sei denn, dass die Unter­bre­chung der Leistungs­mög­lichkeit von uns zu
vertreten ist. Erfolgt die Leistung auf Veran­lassung des Auftrag­gebers außerhalb der üblichen
Arbeitszeit, werden die angefal­lenen Lohnzu­schläge weiter­ge­geben.
Bei Verein­ba­rungen, die Liefer- und Leistungs­fristen von mehr als vier Monaten nach Vertrags­ab­schluss
enthalten, sind wir berechtigt, einge­tretene Preis­er­hö­hungen auf den verein­barten Preis
umzulegen.

9. Zahlung, Verzug

Alle Leistungen, auch Teilleis­tungen, sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungs­er­teilung
ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, wir haben eine abwei­chende Regelung vereinbart oder
angeboten. Bei Bau- und Monta­geleis­tungen ist bei Vertrags­ab­schluss eine Zahlung von 1/3 des
Auftrags­wertes zu leisten, ein weiteres Drittel bei Monta­ge­beginn bzw. Meldung der Versand­be­reit­schaft.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungs­halber angenommen. Wechsel­spesen und Wechsel­steuer
gehen zu Lasten des Auftrag­gebers. Bei Scheck- oder Wechsel­protest können wir Zug um
Zug gegen die Rückgabe des Papiers die sofortige Bezahlung auch später fällig werdender
Papiere verlangen. Verzugs­zinsen werden mit mind. 5 % über dem jewei­ligen Basis­zinssatz der
EZB berechnet. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem
Zinssatz oder der Auftrag­geber eine niedrigere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, sodann auf Zinsen, auf ältere Schulden und
sodann auf die Haupt­for­derung angerechnet. Wesent­liche Verschlech­te­rungen der Kredit­wür­digkeit
des Auftrag­gebers berech­tigen uns, Voraus­zahlung bzw. Sicher­heits­leistung zu verlangen (§
321 BGB) bzw. wahlweise nach Frist­setzung mit Ableh­nungs­an­drohung vom Vertrag zurück­zu­treten
und/oder Schaden­ersatz zu verlangen.
Falls der Auftrag­geber die getrof­fenen Zahlungs­ver­ein­ba­rungen nicht einhält, sind wir berechtigt,
unter Ableh­nungs­an­drohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurück­zu­treten
und/oder Schaden­ersatz wegen Nicht­er­füllung zu verlangen. Wir können im Übrigen bis
zur Behebung des Zahlungs­ver­zuges ein Zurück­be­hal­tungs­recht geltend machen (§§ 273, 320
BGB).

10. Aufrechnung, Zurück­be­haltung

Gegen unsere Forde­rungen – auch aus einem Saldo – darf der Auftrag­geber nur mit einer unbestrit­tenen
oder rechts­kräftig festge­stellten Forderung aufrechnen. Ebenso wenig darf ein Zurück­be­hal­tungs­recht,
insbe­sondere aus anderen Geschäften geltend gemacht werden.

11. Eigen­tums­vor­behalt

11.1
Gelie­ferte Waren bleiben bis zur vollstän­digen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäfts­ver­bindung bestehenden Forde­rungen und der im Zusam­menhang mit der Leistung
noch entste­henden Forde­rungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forde­rungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldo­ziehung und deren Anerkennung heben den Eigen­tums­vor­behalt
nicht auf. Bei Zahlungs­verzug des Auftrag­gebers sind wir zur Rücknahme der Vorbe­haltsware
nach Mahnung berechtigt und der Auftrag­geber zur Herausgabe verpflichtet.

11.2
Wird Vorbe­haltsware vom Auftrag­geber zu einer neuen beweg­lichen Sache verar­beitet, so erfolgt
die Verar­beitung in unserem Auftrag, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache
wird unser Eigentum. Bei Verar­beitung zusammen mit nicht dem Auftrag­geber gehörender Ware
erwerben wir Mitei­gentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verar­beitung. Wird Vorbe­haltsware mit nicht dem Auftrag­geber
gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
werden wir Mitei­gen­tümer entspre­chend den gesetz­lichen Bestim­mungen. Erwirbt der Auftrag­geber
durch Verbindung, Vermi­schung oder Vermengung Allein­ei­gentum, so überträgt er schon jetzt
das Mitei­gentum an uns nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermi­schung oder Vermengung. Der Auftrag­geber hat in diesen
Fällen die in unserem Eigentum oder Mitei­gentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbe­haltsware
gilt, unent­geltlich zu verwahren.

11.3
Wird Vorbe­haltsware vom Auftrag­geber allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware
veräußert, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt die aus der Weiter­ver­äu­ßerung entste­henden Forde­rungen
in Höhe des Wertes der Vorbe­haltsware mit allen Neben­rechten und Rang vor dem Rest
an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbe­haltsware ist der Rechnungs­betrag
zuzüglich eines Siche­rungs­auf­schlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entge­gen­stehen. Wenn die weiter­ver­äu­ßerte Vorbe­haltsware Mitei­gentum des
Auftrag­gebers ist, so erstreckt sich die Abtretung der Forde­rungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Auftrag­gebers am Mitei­gentum entspricht. 11.2 gilt entspre­chend für den verlän­gerten
Eigen­tums­vor­behalt, die Voraus­ab­tretung gemäß Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldo­for­derung.

11.4
Wird Vorbe­haltsware vom Auftrag­geber als wesent­licher Bestandteil in das Grund­stück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht entste­henden Forde­rungen auf Vergü­tungen in Höhe des Wertes der Vorbe­haltsware mit
allen Neben­rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Siche­rungs­hy­pothek mit
Rang vor dem Rest an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Ziffer 11.3 Satz 2 und 3
gelten entspre­chend.

11.5
Der Auftrag­geber ist zur Weiter­ver­äu­ßerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe­haltsware
nur im üblichen, ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forde­rungen im Sinne von Ziffer 11, Ziff. 2, 3 und 4 auf uns tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfü­gungen über die Vorbe­haltsware, insbe­sondere Verpfän­dungen
oder Siche­rungs­über­eignung ist der Auftrag­geber nicht berechtigt.

11.6
Wir ermäch­tigen den Auftrag­geber unter Vorbehalt des Wider­rufes zur Einziehung der aufge­tre­tenen
Forde­rungen. Wir werden von unserer eigenen Einzie­hungs­be­fugnis keinen Gebrauch machen,
so lange der Auftrag­geber seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Auftrag­geber die Schuldner der abgetre­tenen Forderung zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch ermächtigt, die Anzeige selbst zu erstatten.

11.7
Mit Überschuldung, Zahlungs­un­fä­higkeit, Zahlungs­ein­stellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkurs­ver­fahrens, eines gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Vergleichs­ver­fahrens erlischt
das Recht zur Weiter­ver­äu­ßerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe­haltsware und die
Ermäch­tigung zum Einzug der abgetre­tenen Forde­rungen. Bei einem Scheck- oder Wechsel­protest
erlischt die Einzugs­er­mäch­tigung ebenfalls.

11.8
Übersteigt der Wert der einge­räumten Sicher­heiten die Forderung um mehr als 20 Prozent, so sind
wir insoweit zur Rücküber­tragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forde­rungen aus der Geschäfts­be­ziehung geht das Eigentum an der Vorbe­haltsware und den
abgetre­tenen Forde­rungen auf den Auftrag­geber über.

11.9
Soweit die Waren wesent­liche Bestand­teile des Grund­stückes des Auftrag­gebers geworden
sind, verpflichtet sich der Auftrag­geber bei Eintreten eines Zahlungs­ver­zuges, die Demontage der
Gegen­stände, die ohne wesent­liche Beein­träch­tigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegen­ständen an uns zurück­zu­über­tragen. Bei
Pfändung der unter Eigen­tums­vor­behalt stehenden Waren hat der Auftrag­geber uns unver­züglich
schriftlich Anzeige zu erstatten und den Pfand­gläu­biger von dem Eigen­tums­vor­behalt zu unter­richten.

11.10
Der Auftrag­geber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigen­tums­vor­be­haltes
ausrei­chend zu versi­chern. Er tritt schon jetzt eventuelle Ansprüche aus dem Versi­che­rungs­vertrag
in Höhe der noch offenen Forde­rungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.


12. Erfül­lungsort, Teilnich­tigkeit

Erfül­lungsort für beide Teile ist der Sitz der Firma A.R.T. System­technik GmbH & Co KG. Sind beide
Vertrags­par­teien Kaufleute, wird Bad Lieben­werda als Gerichts­stand vereinbart. Sollten einzelne
Bestim­mungen unwirksam sein, bleiben die übrigen gleichwohl bestehen.

A. R. T. Bauelemente sind Maßanfertigungen. Änderungen, Rücknahme oder Umtausch sind leider nicht möglich